Urteil im Strafverfahren 2a KLs 8015 Js 6592/23 jug

Es sind schuldig:

Die Angeklagten M.E. und E.E. des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung, 

die Angeklagte M des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, 

die Angeklagten D.R., S., B., F., F.E.1, F.E.2, M.M., S. des Landfriedensbruchs, die Angeklagten D.R., S., B., F., F.E.2 und S. darüber hinaus in Tateinheit hierzu mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung. 

Es werden verurteilt:

Der Angeklagte M.E. zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr und drei Monaten.

Der Angeklagte D.R. unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Trier vom …, vom … und vom … zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

Die Dauer des aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Trier vom … vollstreckten Jugendarrestes ist auf die erkannte Jugendstrafe anzurechnen.

Hinsichtlich der Angeklagten M. M. und F.E.2 wird die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten S., B., F., F.E.1, M. M., S. und E.E. werden verwarnt. Sie werden angewiesen, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils an einem sozialpädagogischen Wochenende der AG-Starthilfe e.V. in Trier teilzunehmen. Die Angeklagten B. und F.E.1 tragen die Kosten des sozialpädagogischen Wochenendes selbst. Für die übrigen Angeklagten fallen hierfür keine Kosten an. 

Den Angeklagten E. E., F. und S. wird weiter zur Auflage gemacht, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils jeweils 100 soziale Arbeitsstunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten, davon mindestens zehn Stunden in der Woche.

Dem Angeklagten S. wird weiter zur Auflage gemacht, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils 150 soziale Arbeitsstunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten, davon mindestens zehn Stunden in der Woche.

Dem Angeklagte M. M. wird weiter zur Auflage gemacht, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils 75 soziale Arbeitsstunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten, davon mindestens zehn Stunden in der Woche.

Dem Angeklagten B. wird weiter zur Auflage gemacht, binnen acht Monaten ab Rechtkraft des Urteils 300 Euro an den „…e.V.“ zu zahlen, zahlbar in monatlichen Raten zu je 50 Euro beginnend mit dem 1. des auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Monats 

Dem Angeklagten F.E.1 wird zur Auflage gemacht, binnen acht Monaten ab Rechtkraft des Urteils 500 Euro an den „… e.V.“ zu zahlen, zahlbar in monatlichen Raten zu je 100 Euro beginnend mit dem 1. des auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Monats. 

Der Angeklagte M.E. trägt die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich der übrigen Angeklagten wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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