Dem Angeklagten wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, am 1. Februar 2014 in Trier im Rahmen einer Kundgebung mit dem Titel „Nein zum Asylbetrug- Deutsche Steuergelder für deutsche Aufgaben“ im Bereich der Dasbachstraße in Anwesenheit zahlreicher Bewohner der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende durch seine Redebeiträge gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe, zu Hass aufstachelt zu haben und die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen zu haben, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe beschimpfte, böswillig verächtlich machte oder verleumdete.
In erster Instanz wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 25. April 2016 wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen die Verurteilung haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Trier Berufung eingelegt.
Mit Urteil der 4. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 28. Mai 2018 wurde das Urteil des Amtsgerichts Trier aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Trier wurde zeitgleich verworfen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Trier hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 12. Juni 2019 das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Mai 2018 aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die nunmehr zuständige 1. Kleine Strafkammer hat mit Urteil vom 14. Juli 2020 die Verurteilung des Angeklagten wegen Volksverhetzung im Schuldspruch bestätigt, das Urteil des Amtsgerichts Trier jedoch im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt wird. Von diesen gelten 20 Tagessätze als vollstreckt. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Angeklagte, in der Annahme der Anwesenheit von Asylbewerbern, diese innerhalb seiner Redebeiträge durch die Herstellung von Assoziationen auf die Stufe von Sklaven und Affen gestellt habe; dies durch die Verwendung von Begriffen wie „Baumwollpflücker“ oder „Bananen“. Außerdem seien in diesem Gesamtkontext Aussagen wie „Deutschland den Deutschen“, „Asylbetrüger raus“ und „weißes Europa“ festzustellen. Die Äußerungen des Angeklagten seien geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft Trier wurde verworfen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.