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Erstinstanzliche Verfahren vor den Strafkammern in der 30. Kalenderwoche 2022

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  1. Neu beginnende Strafverfahren

Allgemeiner Hinweis: Der Inhalt der Sachverhaltsschilderung basiert auf der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und spiegelt womöglich nicht den aktuellen Stand des Verfahrens wider.

1. Strafverfahren 5 KLs 8031 Js 3239/22 – 3. Große Strafkammer (Vorsitz: VRLG Hardt)

Termine:

25.07.2022, 10:00 Uhr und 27.07.2022, 09:30 Uhr

Erster Termin:

25.07.2022

Weitere Termine:

03.08.2022, 10.08.2022

Gegenstand des Verfahrens:

Verbrechen nach § 30a BtMG u.a.

Verteidiger lt. Anklageschrift:

Rechtsanwalt Wittschier, Trier
Rechtsanwalt Angele, Trier

             

Die Staatsanwaltschaft Trier legt den Angeklagten zur Last, vom 16.06.2021 bis zum 30.01.2022 und in nicht rechtsverjährter Zeit vor dem 16.06.2021 in Trier durch 4 rechtlich selbstständige Handlungen jeweils gemeinschaftlich handelnd

1.-2.

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben,

3.

eine andere Person mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs und mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben,

4.

durch dieselbe Handlung

a) mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben und dabei sonstige Gegenstände mit sich geführt zu haben, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind,

b) Betäubungsmittel besessen zu haben, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb gewesen zu sein,

c) entgegen § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.8. einen dort genannten Gegenstand, nämlich ein Nun-Chaku, besessen zu haben.

Die Angeklagten sollen sich mindestens in der Zeit vom 16.06.2021 bis zum 30.01.2022 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der B.-Straße in Trier aufgrund entsprechendem gemeinsamem Entschluss als Betäubungsmittehändler betätigt haben, indem sie dort Betäubungsmittel zum Verkauf vorgehalten haben und in einem Zimmer der Wohnung in einer professionellen Aufzuchtanlage mittels spezieller Aufbauzelte, Wärmelampen und Düngemitteln in mindestens 3 Fällen Cannabispflanzen zur Herstellung weiteren zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten Marihuanas angebaut haben sollen.

1.

Am 16.06.2021 sollen die Angeklagten gemeinschaftlich in einem eigens hierfür eingerichteten Zimmer neben der Eingangstür eine professionelle Cannabisplantage mit zu diesem Zeitpunkt mindestens 11 Cannabispflanzen, die bereits Blütenstände ausgebildet hatte, betrieben haben. Es sei davon auszugehen, dass die Angeklagten aus diesen mindestens 11 Cannabispflanzen einen Ertrag von zumindest 20 Gramm (netto) rauchbares Marihuana je Pflanze mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 %, mithin insgesamt mindestens 220 Gramm mit einem THC-Anteil von 33 Gramm, erwirtschaftet haben. Zumindest einen Teil der Blütenpollen sollen die Angeklagten am 13.07.2021 abgeerntet haben, um das gewonnene Marihuana gewinnbringend weiterzuverkaufen.

2.

Am 31.10.2021 sollen die Angeklagten in dem bereits erwähnten Zimmer erneut eine professionelle Cannabispflanzung mit einer Vielzahl, mindestens 10 bereits voll ausgebildete und hochgewachsene Cannabispflanzen mit Blütenständen, die sie spätestens am 28. und am 30.11.2021 geerntet haben sollen, wobei sie einen Ertrag von mindestens 20 Gramm (netto) rauchbarem Marihuana je Pflanze mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 %, mithin insgesamt mindestens 200 Gramm mit einem THC-Anteil von 30 Gramm, erwirtschaftet haben sollen, um die Betäubungsmittel im Anschluss gewinnbringend weiterzuverkaufen.

3.

Am 30.01.2022 zwischen 10:00 und 11:00 Uhr sollen sich die Geschädigten D.S. und G.S. zur Wohnanschrift der Angeklagten in der B.-Straße in Trier begeben haben, um den Angeklagten S. auf einen vorangegangenen Konflikt mit dessen Tochter anzusprechen und sollen mehrfach ohne Erfolg an der Hauseingangstür des Anwesens geklingelt haben. Als beide Geschädigten die Örtlichkeit bereits verlassen wollten, sollen die Angeklagten die Hauseingangstür geöffnet und aus dem Haus gedrängt sein, wobei der Angeklagte R. sich mit einem Katana-Schwert und der Angeklagte S. sich mit einem hölzernen Billard-Queue oder einer hölzernen Latte („Metzer Latte“) bewaffnet haben soll. Unvermittelt sollen beide Angeklagten entsprechend ihres gemeinsam gefassten Tatentschlusses zunächst den Geschädigten D.S. angegriffen haben, wobei der Angeklagte S. den Geschädigten mit dem Billard-Queue mindestens zweimal im Kopfbereich, nämlich an Nase, Stirn und Auge getroffen haben soll. Auch der Angeklagte R. soll mindestens zweimal mit dem Griff des Katana-Schwerts auf den Kopf des Geschädigten eingeschlagen haben. Der Geschädigte D.S. soll durch die Schläge schmerzhafte Schwellungen und Hämatome sowie Kopfschmerzen erlitten und für die Dauer eines Tages nicht arbeitsfähig gewesen sein. Hiernach sollen sich die Angeklagten gemeinsam dem Geschädigten G.S. zu: Der Angeklagte S. soll mindestens einmal mit dem Billard-Queue oder der hölzernen Latte auf den Kopf des Geschädigten G.S. eingeschlagen und ihn am linken Ohr und der linken Hand getroffen haben, wodurch G.S. Schmerzen und eine Schürfwunde am linken Ohr davongetragen haben soll. Die Verletzungen der Geschädigten sollen beide Angeklagten beabsichtigt, jedenfalls aber zumindest billigend in Kauf genommen haben.

 

4.

Am 30.01.2022 gegen 11:00 Uhr sollen sie im Flur und der Küche der Wohnung insgesamt 13,66 Gramm (netto) Marihuana mit 11,84 % THC-Gehalt, 1,3 Gramm (netto) Haschisch mit 43,53 % THC-Gehalt und über 100 zur Portionierung von Verkaufseinheiten bestimmte Druckverschlusstüten sowie im Schlafzimmer des Angeklagten R. 1,58 Gramm (netto) Psilocin enthaltende Pilze verwahrt haben.

Die in einem eigens hierfür eingerichteten Zimmer neben der Eingangstür befindliche Cannabisplantage soll zu diesem Zeitpunkt 68 Pflanzen mit einer Wuchshöhe zwischen 9 und 130 Zentimetern, die noch keine Blütenstände ausgebildet hatten, umfasst haben. Bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung der Cannabisplantage soll eine Aberntung der Pflanzen bereit 711,6 Gramm (netto) Marihuana, welches überwiegend aus Grünschnitt bestanden und bereits einen Wirkstoffgehalt von 2,85 % THC aufgewiesen haben soll, erbracht haben. Die Angeklagten sollen indes beabsichtigt haben, durch die aufwändige, professionelle Aufzucht der Pflanzen von jeder Pflanze zumindest 20 Gramm (netto) rauchbares Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 %, mithin insgesamt 1.360 Gramm mit einem THC-Anteil von 204 Gramm, zu ernten und zum überwiegenden Teil gewinnbringend zu verkaufen.

Im Zimmer des Angeklagten R. sollen die Angeklagten zudem zugriffsbereit ein Würgeholz (Nun-Chaku) sowie einen Katana-Doch mit einer Klingenlänge von rund 30 Zentimetern verwahrt habe. Diese Waffen sollen der Verteidigung des Rauschgifts vor unbefugtem Zugriff Dritter gedient haben.

 

Die Angeklagten befinden sich in Untersuchungshaft und sind vorbestraft.

 

2. Strafverfahren 4 KLs 8044 Js 16247/13 – 4. Große Strafkammer (Vorsitz: VRLG Dr. Becker)

Termin:

27.07.2022, 09:00 Uhr

Erster Termin:

27.07.2022

Weitere Termine:

03.08.2022, 05.08.2022, 10.08.2022, 24.08.2022

Gegenstand des Verfahrens:

Untreue u.a.

Verteidiger lt. Anklageschrift:

Rechtsanwalt Dupré, Grevenmacher

Rechtsanwalt Hosp, Wittlich

             

Die Staatsanwaltschaft Trier legt den Angeklagten zur Last, vom 26.05.2011 bis zum 12.01.2013 in Wittlich durch jeweils 131 selbständige Handlungen

I. der Angeklagte T. die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, einen anderen zu verpflichten, missbraucht zu haben und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, Nachteil zugefügt zu haben,

II. der Angeklagte W. einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, namentlich Untreue, Hilfe geleistet zu haben.

Die Angeklagten sollen im angegebenen Tatzeitraum bei der Firma S., die einen Schlachthof in Wittlich betreibt, beschäftigt gewesen sein. Der Angeklagte T. soll für die Beschaffung von Schlachtschweinen zuständig und befugt gewesen sein, die üblicherweise im täglichen Betriebsablauf in diesem Geschäftsbereich anfallenden Geschäfte zu schließen. Sein Aufgabengebiet soll insbesondere die Vereinbarung von Lieferungen mit unterschiedlichen Lieferanten zu im Vorfeld von der Geschäftsleitung ausgehandelten Rahmenkonditionen umfasst haben. Der Angeklagte T., der von der Firma S. gegenüber ihren Lieferanten als Einkaufsleiter bezeichnet wurde, soll nicht befugt gewesen sein, generelle Preisabsprachen zu treffen, soll jedoch in Ausnahmefällen auch ohne vorherige Rücksprache mit der Geschäftsleitung befugt gewesen sein, mit den Lieferanten geringfügige Abweichungen von dem Rahmenpreisen von bis zu 1 Cent pro Kilogramm Schweinefleisch zu vereinbaren. Der Angeklagte W. soll mit dem Angeklagten T. sowohl räumlich als auch sachlich eng zusammengearbeitet haben. Er soll anhand der ihm von dem Angeklagten T. vorgegebenen Preise die Abrechnungen für die einzelnen Lieferungen erstellt und diese der Geschäftsleitung zur Anweisung vorgelegt haben.

 

Die Firma S. soll im Tatzeitraum dauerhafte Lieferbeziehungen zu unterschiedlichen Lieferanten im In- und Ausland, unter anderem seit dem Jahr 2009 zu dem Viehhändler W. aus Wincheringen, unterhalten haben. Der Berechnung der Preise für gelieferte Schlachtschweine soll ein wöchentlich von der Agrarmarkt-Informationsgesellschaft (AMI) veröffentlichter Richtpreis zugrunde gelegt worden sein. Das Fleisch sei nach Zerlegung der Schweine von unabhängigen Bewertern anhand des Gewichts des jeweiligen Tieres und des Magerfleischanteils bewertet und je nach Qualität mit dem Richtpreis, einem Abschlag für schlechteres Fleisch oder einem Zuschlag für Fleisch von besonders hoher Qualität berechnet worden. Dieser Teil der Abrechnung, betriebsintern genannt Teil A, sei für sämtliche Lieferanten nach nahezu identischen Grundlagen erstellt worden. In einem weiteren Abrechnungsteil, betriebsintern Teil B genannt, sollen zusätzliche Aufschläge für besonders hohe Liefermengen oder in Fällen besonders weiter Anreise - so genannte Frachtvergütungen - sowie bei einzelnen Lieferanten Zuschüsse für Mautkosten berechnet worden sein. Die Frachtvergütungen sollen mit jedem Lieferanten individuell für einen längeren Zeitraum - meist mindestens für ein Jahr - ausgehandelt worden sein, um sowohl der Firma S. als auch den Lieferanten Preisstabilität und Planungssicherheit zu gewähren.

 

Eine zwischen der Firma S. und der Firma W. im Jahr 2009 zunächst befristet bis zum 31.01.2010 getroffene Liefervereinbarung soll eine von der wöchentlichen Liefermenge abhängige Frachtvergütung von 1-2 Ct je Kilogramm Schweinefleisch vorgesehen haben. Nach dem 31.01.2010 soll die Geschäftsbeziehung fortgesetzt worden sein, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen über die Abrechnungskonditionen seien zunächst nicht getroffen worden. Ab dem 26.03.2012 seien bis zu 4,2 Ct je Kilogramm Schweinefleisch bei Lieferung von über 3.000 Schweinen wöchentlich gewährt worden. Kurze Zeit darauf soll die Frachtvergütung für die höchste Stufe dergestalt geändert worden sein, dass für Schweine ohne QS-Siegel 4 Cent je Kilogramm und für Schweine mit QS Siegel 5 Cent je Kilogramm gezahlt worden seien. Zu keinem Zeitpunkt sollen Mindestliefer- oder Mindestabnahmemengen zwischen den Firmen vereinbart worden sein.

 

Der Angeklagte T. soll im Mai 2011 unter bewusster Überschreitung seiner Kompetenzen als Einkäufer der Firma S. begonnen haben, mit dem W. für einen Teil der von diesem bezogenen Lieferungen eine von dem gewöhnlichen Abrechnungsverfahren abweichende Handhabe zu vereinbaren, die auch zu abweichenden Preisen für das gelieferte Schweinefleisch geführt haben soll. In diesen Fällen sei bei Lieferung zunächst seitens der Firma S. wie üblich entsprechend der unabhängigen Bewertung der Teil A der Abrechnung erstellt worden. Anschließend soll die Firma W. eine gesonderte Nachberechnung erstellt haben, in der die gelieferten Mengen Schweinefleisch pauschal nach einem von der Firma W. zuvor mit dem Angeklagten T. ausgehandelten Preis und unabhängig von der Fleischqualität in Rechnung gestellt worden sein. Die Nachforderungen sollen aus der pauschal berechneten Gesamtforderung abzüglich der bereits geleisteten Zahlung für Teil A der Abrechnung bestanden haben. In vielen Fällen seien zusätzlich zu den Nachberechnungen Frachtvergütungen, deren Höhe jedoch geringer als die üblicherweise gewährte Frachtvergütung gewesen sei, bezahlt worden. Die Gesamtpreise für diese Lieferungen, die etwa die Hälfte der Lieferungen der Firma W. an die Firma S. ausgemacht haben soll, soll im Vergleich mit den nach dem üblichen Abrechnungsmodus und den der Firma W. regelmäßig gewährten Frachtvergütungen berechneten Preisen mitunter wesentlich höher gelegen haben. Es sollen regelmäßig Aufschläge von 9 bis 14 Cent über dem Richtpreis gewährt worden sein, in Einzelfällen soll der gewährte Aufschlag noch höher gelegen haben. Der Angeklagte T. soll gewusst haben, dass er nicht befugt gewesen sei, bei der Preisgestaltung den mit der Firma W. vereinbarten Rahmen ohne vorherige Rücksprache mit der Geschäftsleitung in einem solchen Ausmaß zu verlassen. Ihm soll aufgrund seiner ständigen Korrespondenz mit mehreren Lieferanten zudem bewusst gewesen sein, dass große überregionale Viehhändler mit einer Vorlaufszeit von wenigen Tagen eine große Anzahl von Schweinen beschaffen können und hierfür aufgrund der zwischen Lieferant und Schlachthof angestrebten dauerhaften Preisstabilität regelmäßig keine höheren Preise verlangt würden. Der Angeklagte T. soll auch die Möglichkeit erkannt haben, bei vorausschauender Gestaltung des Einkaufs die erforderlichen Mengen an Schlachtschweinen von überregionalen Lieferanten zu günstigeren als den zwischen ihm und dem W. verhandelten Konditionen zu beziehen. Gleichwohl soll er die Geschäftsleitung nicht über die von ihm praktizierte, wirtschaftlich nachteilige Handhabe des Einkaufs bei der Firma W. in Kenntnis gesetzt haben und im gesamten Tatzeitraum regelmäßig Schlachtschweine zu für seinen Arbeitgeber ungünstigen Konditionen bei der Firma W. gekauft haben. Hierbei soll er den Eintritt eines Vermögensnachteils für die Firma S. zumindest billigend in Kauf genommen haben.

 

Der Angeklagte W. soll die von der Firma W. per Telefax eingereichten Nachberechnungen in Empfang genommen haben. Bereits als der Angeklagte T. erstmals telefonisch mit dem W. über von den vereinbarten Rahmenpreisen abweichende Konditionen verhandelt haben soll, soll der Angeklagte W. erkannt haben, dass der Angeklagte T. hierbei seine innerbetrieblichen Befugnisse überschritt. Als die erste Nachberechnung der Firma W. bei ihm einging, soll er zudem erkannt haben, dass diese im Zusammenhang mit den seiner Ansicht nach nicht von der Geschäftsleitung gebilligten Preisverhandlungen gestanden und dass kein anderer Lieferant solche Nachberechnungen eingereicht habe. Nachdem der Angeklagte W. dem Angeklagten T. die erste Nachberechnung gezeigt und dieser die Nachberechnung gebilligt habe, soll der Angeklagte W. diese und die in der Folge eingehenden Nachberechnungen der Geschäftsleitung zusammen mit einer Vielzahl weiterer Rechnungen in Form von Sammelüberweisungen zur Anweisung vorgelegt haben, obwohl ihm klar gewesen sei, dass die Bezahlung der Rechnung für die Firma S. nachteilig sein könnte. Dem Angeklagten W. sei hierbei bewusst gewesen, dass der Angeklagte T. zur Umsetzung seiner weisungswidrigen Einkaufsmethode darauf angewiesen gewesen sei, dass er (W.) die von ihm als den betriebsinternen Vorgaben zuwiderlaufend erkannten Nachberechnungen der Geschäftsleitung zur Anweisung vorgelegt habe. Hierbei soll auch der Angeklagte W. zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass infolge der von dem Angeklagten T. praktizierten und von ihm unterstützen Einkaufspraxis ein Vermögensnachteil bei der Firma S. entstehen würde.

 

Im Einzelnen soll es zumindest zu 131 Taten gekommen sein.

Insgesamt soll der Firma S. ein Vermögensnachteil in Höhe von mindestens 206.986,26 € entstanden sein.

 

I.    Fortsetzungsverhandlungen

1. Strafverfahren 2a KLs 8021 Js 3975/22jug – 1. Große Jugendkammer (Vorsitz: VRLG Köhler)

Termine:

26.07.2022, 11:00 Uhr

Erster Termin:

18.07.2022

Weitere Termine:

 

Gegenstand des Verfahrens:

Schwerer Raub

Verteidiger lt. Anklageschrift:

Rechtsanwalt Haufs-Brusberg, Trier
Rechtsanwalt Angele, Trier

 

 

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