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Stellung des Landgerichts in der Gerichtsorganisation

In Rheinland-Pfalz gliedert sich die Justiz, wie in allen Bundesländern auch, im wesentlichen in die Ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit, sowie die Finanzgerichtsbarkeit.

Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören auf Länderebene die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte, sowie auf Bundesebene der Bundesgerichtshof. Zu den Aufgaben der ordentlichen Gerichte gehört vor allem die Rechtsprechung in Zivil-, Familien-, Straf- und Bußgeldsachen, sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Die Landgerichte sind in Zivilsachen als Gerichte erster Instanz zuständig für alle Zivilrechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000,00€ (Ausnahme: Mietsachen, wenn es um ein Mietverhältnis über Wohnraum geht: hier ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig), sowie unabhängig vom Streitwert für alle Klagen gegen Bund, Länder und Gemeinden, wenn es um Ansprüche geht, die aus einer Verletzung von Amtspflichten durch einen Richter oder Beamten herrühren.

Ebenfalls in Zivilsachen sind die Landgerichte zugleich Gerichte zweiter Instanz. Sie sind zuständig für die Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte in Zivilsachen. Soweit es um Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte in Familiensachen geht, sind nicht die Landgerichte, sondern die Oberlandesgerichte die zuständigen Rechtsmittelgerichte.

In Strafsachen sind die Landgerichte ebenfalls sowohl Gerichte erster, wie auch Gerichte zweiter Instanz. Die große Strafkammer und die Schwurgerichtskammer sind erstintanzlich zuständig für alle Fälle schwerer Kriminalität, insbesondere wenn eine Freiheitsstrafe von über vier Jahren zu erwarten ist, aber auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft dem Fall besondere Bedeutung zumisst. Sie entscheiden in zweiter Instanz außerdem über Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte. Die kleine Strafkammer entscheidet in zweiter Instanz über Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Strafsachen. Bei Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist die große Jugendkammer sowohl in erster Instanz zuständig, als auch in zweiter Instanz als Berufungsgericht für Berufungen gegen Urteile der Jugendschöffengerichte bei den Amtsgerichten. Sowohl bei der Schwurgerichtskammer, wie auch bei der kleinen und großen Strafkammer wirken Schöffen als Laienrichter mit.

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