Apostille/Legalisation

Wenn eine deutsche öffentliche Urkunde im Ausland verwendet werden soll, wird in vielen Fällen eine Bestätigung benötigt, dass die Urkunde echt ist. Diese Bestätigung erfolgt entweder durch eine sog. „Legalisation“ oder durch eine sog. „Apostille“. Ob eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich ist, hängt davon ab, in welchem Land Sie die in Deutschland ausgestellte öffentliche Urkunde verwenden wollen.

In beiden Verfahren wird die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers, des Dienstsiegels oder -stempels und die Befugnis zur Ausstellung der Urkunde bestätigt. 

Die Legalisation wird in Deutschland durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des Staates vorgenommen, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Voraussetzung für die Legalisation ist grundsätzlich eine vorherige Beglaubigung der Urkunde durch die zuständige deutsche Behörde (sog. „Vorbeglaubigung“), gelegentlich auch eine weitere Beglaubigung (sog. „Endbeglaubigung“).

Wenn eine deutsche Urkunde in einem Staat verwendet werden soll, der dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten ist, bedarf es keiner Legalisation. Stattdessen genügt eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung, die sog. Apostille.

Wenn eine deutsche Urkunde in einem Staat verwendet werden soll, der dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten ist, genügt eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung, die sog. Apostille.
Eine Zusammenstellung der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens finden Sie auf der Internetseite der Haager Konferenz:
https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=41.

Soll die deutsche Urkunde in einem Staat verwendet werden, der nicht Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ist, bedarf es einer Legalisation. 

In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

Bestimmte Urkunden können nach der Verordnung (EU) 2016/1191 in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vorgelegt werden, ohne dass eine Bestätigung der Echtheit erforderlich ist. Dies betrifft bestimmte familiengerichtliche Entscheidungen, beispielsweise die Scheidung einer Ehe, die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder eine Adoption.
 

Für die Erteilung von Apostillen und Vorbeglaubigungen von Urkunden aus dem Bereich der Rechtspflege sind die Landgerichte für die in ihrem jeweiligen Bezirk erstellten Urkunden zuständig. 

Hierunter fallen:

  • Beschlüsse und Urteile des Landgerichts Trier und der Amtsgerichte Bernkastel-Kues, Bitburg, Daun, Hermeskeil, Prüm, Saarburg, Trier und Wittlich,
  • Urkunden der im Bezirk des Landgerichts Trier tätigen Notarinnen und Notare,
  • Urkunden der Staatsanwaltschaft Trier.

Für alle anderen öffentlichen Urkunden aus Rheinland-Pfalz (z.B. Standesamtsurkunden, Urkunden der Kreisverwaltungen) ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, Referat 23, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier zuständig. 
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter: https://add.rlp.de/themen/soziales-und-gesundheit/beglaubigungen-und-apostillen/anerkennung-auslaendischer-zeugnisse/recognition-of-foreign-school-certificates.

Seit dem 01.01.2023 ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) für die Aufgabe der Erteilung von Apostillen auf Bundesurkunden und Endbeglaubigungen zum Zwecke der Legalisation bei ausländischen Vertretungen zuständig.

Wenden Sie sich ab dem 01.01.2023 bitte an:

Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Referat Apostillen und Forderungsmanagement
Kirchhofstraße 1-2
14776 Brandenburg an der Havel

Internet: https://bfaa.diplo.de/bfaa-de/service/ApostillenundBeglaubigungen

Bitte nutzen Sie zur Kontaktaufnahme das Kontaktformular : https://www.auswaertiges-amt.de/action/de/2573052/action/-

Zur Beantragung einer Apostille zu Urkunden aus dem Bereich der Rechtspflege des Landgerichtsbezirks Trier bzw. einer Vorbeglaubigung verwenden Sie bitte den Antragsvordruck (deutsch/englisch/französisch)oder Antragsvordruck (deutsch/arabisch/türkisch).

Senden Sie Ihre Urkunde zusammen mit dem Antrag an den Präsidenten des Landgerichts Trier, Justizstraße 2, 4, 6, 54290 Trier, Verwaltung.
In dringenden Fällen können die Urkunden bei der Wachtmeisterei (montags- donnerstags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr sowie freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr) abgegeben werden. Nach Fertigstellung der Apostille/Legalisation übersenden wir Ihnen die Urkunde(n) per Post. Für den Fall, dass Sie die Urkunde(n) persönlich bei Gericht abholen möchten, vermerken Sie dies bitte ausdrücklich auf Ihrem Antrag.

Bitte beachten Sie, dass die Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde (Ihr „Original“) vorgelegt werden muss. Eine Kopie ist nicht ausreichend. Die Urkunde wird Ihnen nach Bearbeitung zurückgesendet bzw. zurückgegeben.

Für die Echtheitsbestätigung fällt gemäß Nr. 1310 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 4 Abs. 1 Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) eine Festgebühr in Höhe von 25,00 € je Dokument an. Soll die Urkunde mittels Einschreiben zurückgesendet werden, kommen die entsprechenden Portokosten hinzu.

Nach Erteilung der Apostille wird Ihnen eine Rechnung durch die Landesjustizkasse Mainz übersandt.

Anträge werden in der Regel kurzfristig binnen 3 Tagen (ohne Postlaufzeiten) bearbeitet.

Die Unterlagen können z.Hd. Frau Hettinger oder Frau König eingereicht werden.

Für Rückfragen wählen Sie bitte folgende Rufnummer: +49 (0) 651 – 466 1101 oder +49 (0) 651 – 466 1102.