Hausordnung
 

für das Dienstgebäude des Land- und Amtsgerichts Trier (Justizstraße 2, 4, 6, 54290 Trier) sowie für das Dienstgebäude des Sozialdienstes des Landgerichts Trier (Schönbornstr. 1b, 54295 Trier) 

§ 1
Geltungsbereich

Die Hausordnung gilt für das Dienstgebäude des Land- und Amtsgerichts Trier (Justizstraße 2, 4, 6, 54290 Trier) sowie für das Dienstgebäude des Sozialdienstes des Landgerichts Trier (Schönbornstr. 1b, 54295 Trier). Sitzungspolizeiliche Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bleiben hiervon unberührt.

§ 2
Hausrecht

Das Hausrecht wird von dem Präsidenten des Landgerichts Trier ausgeübt. 


§ 3
Zutritt zum Dienstgebäude 

(1)     Öffnungszeiten

Das Dienstgebäude des Land- und Amtsgerichts Trier (Justizstr. 2-6, 54290 Trier) ist an Arbeitstagen für Verfahrensbeteiligte, rechtsuchende Bürgerinnen und Bürger, Besucher, etc., grundsätzlich nur zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr (montags bis donnerstags) bzw. zwischen 8.00 Uhr und 13.00 Uhr (freitags) geöffnet.  
Für den Publikumsverkehr gelten gesondert geregelte Sprechzeiten. 
Bei öffentlichen Gerichtsverhandlungen über 16.00 Uhr (montags bis donnerstags) bzw. 13.00 Uhr (freitags) hinaus bleibt der Haupteingang samt Pforte für die Dauer der Verhandlungen geöffnet.

(2)     Tiere

Das Betreten der Dienstgebäude mit Tieren ist nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem Verbot sind anerkannte Assistenzhunde (§ 12e Abs. 3 BGG) für dazu berechtigte Personen sowie Diensthunde der Polizei.

(3)    Waffen und sonstige gefährliche Gegenstände

Das Betreten der Dienstgebäude mit Waffen und sonstigen gefährlichen Gegenständen ist untersagt. Vollzugsbeamt*innen der Polizei, die im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig werden, ist es gestattet, Waffen zu tragen.

(4)     E-Fahrzeuge

Die Mitnahme von E-Fahrzeugen jeder Art in die Dienstgebäude ist nicht gestattet. Ausgenommen von diesem Verbot sind E-Fahrzeuge, deren Gebrauch aus medizinischen oder gesundheitlichen Gründen notwendig ist (beispielsweise wegen einer Gehbehinderung) und die keine Gefährdung für den Dienstbetrieb sowie die Gebäudesicherheit darstellen. Ebenfalls hiervon ausgenommen ist die Nutzung bzw. das Abstellen von E-Autos und E-Bikes in der Tiefgarage des Dienstgebäudes des Amts- und Landgerichts.

§ 4
Verhalten im Dienstgebäude

Im Geltungsbereich dieser Hausordnung ist jede Handlung zu unterlassen, die geeignet ist, die Sicherheit der im Gebäude anwesenden Personen sowie die Rechtsprechung, Rechtpflege oder Justizverwaltung zu beeinträchtigen.

Im gesamten Dienstgebäude ist Ruhe und Ordnung zu bewahren.


§ 5
Sicherung der Diensträume

(1)    Diensträume

Die Diensträume sind zur Vermeidung von Unfallgefahren und im Hinblick auf die Außenwirkung von allen Bediensteten in einem ordentlichen Zustand zu halten. 

Die Haltung von Grünpflanzen ist grundsätzlich gestattet, soweit hinreichender Platz zur Verfügung steht und dienstliche Gründe nicht eine andere Regelung erfordern. 

In sämtlichen Räumen ist der Gebrauch offenen Feuers und Lichtes (z.B. Kerzen) untersagt.

Die Diensträume sind auch bei kurzzeitigem Verlassen stets zu verschließen. Dies gilt nicht bei Feueralarm, in diesem Fall sind die Türen lediglich zu schließen.

(2)     Fenster und Beleuchtung

Jede/r Mitarbeiter*in hat bei Dienstschluss sämtliche Fenster seines/ihres Dienstzimmers zu schließen und die Beleuchtung auszuschalten. 

(3)    Bauliche Schäden und Gefahrenstellen

Bauliche Schäden und Gefahrenstellen sind unverzüglich der Sicherheitsbeauftragten des Landgerichts Trier, Frau Justizinspektorin Dauber, Tel.: 0651/466-1109, zu melden.

§ 6
Rauchverbot, Verbot des Genusses von Betäubungsmitteln und Cannabis

(1)     Rauchverbot

Das Rauchen einschließlich der Nutzung von E-Zigaretten ist im gesamten Dienstgebäude untersagt. Lediglich innerhalb der dafür vorgesehenen Raucherbereiche ist das Rauchen unter Verwendung der dort aufgestellten Aschenbecher gestattet.

(2)     Verbot von Betäubungsmitteln und Cannabis

Der Genuss von Betäubungsmitteln, die in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz aufgelistet sind, sowie von Cannabis ist im gesamten Dienstgebäude sowie auf dem gesamten Dienstgelände untersagt.

§ 7
Foto-, Film, und Tonaufzeichnungen

Im Dienstgebäude ist das Anfertigen von Foto-, Film- und Tonaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der Gerichtsleitung untersagt. 

§ 8
Verstöße gegen die Hausordnung

Personen, die den Dienstbetrieb stören oder den Anweisungen der mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragten Personen nicht nachkommen, kann der Zutritt zu dem Justizgebäude verwehrt und der Aufenthalt darin untersagt werden.
Verstöße gegen die Hausordnung können ferner als Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden. Gegen Hausangehörige bleibt eine disziplinar- und dienstrechtliche Ahndung vorbehalten.

§ 9
Ausnahmen

Über Ausnahmen und Abweichungen von dieser Hausordnung entscheidet im Einzelfall der Präsident des Landgerichts Trier.


§ 10
Inkrafttreten

Die Hausordnung tritt am 08.05.2024 in Kraft.

Trier, denselben
Der Präsident des Landgerichts

Dr. Manfred Grüter