Das Präsidium des Landgerichts besteht aus dem Präsidenten des Landgerichts als Vorsitzenden und aus sechs gewählten Richtern. Es bestimmt jährlich im Voraus, welche Richter welcher Kammer angehören und regelt die Zuständigkeiten der einzelnen Kammern durch die Geschäftsverteilung.
Zum Landgericht Trier gehört auch der Sozialdienst der Justiz, der für die Bewährungshilfe zuständig ist. Derzeit sind beim Landgericht ca. 120 Mitarbeiter, davon 32 Richterinnen und Richter beschäftigt.
Der Verwaltungsabteilung des Landgerichtes mit ihren richterlichen und nichtrichterlichen Mitarbeitern sind umfangreiche Aufgaben der Justizverwaltung, so etwa die Notaraufsicht, die Dienstaufsicht, Personalangelegenheiten oder die Betreuung der EDV anvertraut.
Im Übrigen sind beim Landgericht neun Zivilkammern und sieben Strafkammern eingerichtet. Im Einzelnen bearbeiten die Kammern:
- 1. Zivilkammer
- Erstinstanzliche Zivilsachen über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen.
- Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte.
- Beschwerden gegen von Richterinnen und Richtern getroffenen Entscheidungen der Amtsgerichte im Prozesskostenhilfeverfahren (mit Ausnahme der Beschwerden der Staatskasse) und Beschwerden nach § 46 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm § 11 RPflG soweit nicht die Zuständigkeit der 7. oder 10. Zivilkammer begründet ist, sowie Beschwerden nach § 406 Abs. 5 ZPO und § 6 FamFG.
- 2. Zivilkammer
Erstinstanzliche allgemeine Zivilsachen und erstinstanzliche Jugendschutzsachen. - 3. Zivilkammer
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges sowie solche aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen (Bausachen). - 4. Zivilkammer
Erstinstanzliche allgemeine Zivilsachen und solche aus Heilbehandlungen und in erbrechtlichen Streitigkeiten, sowie Beschwerden nach §§ 91a, 99 Abs. 2 und 269 Abs. 5 ZPO in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und nach § 127 ZPO, soweit nicht die Zuständigkeit der 1. Zivilkammer begründet ist sowie Streitwertbeschwerden nach dem GKG und RVG und erstinstanzliche Jugendschutzsachen. - 5. Zivilkammer
- Erstinstanzliche allgemeine Zivilsachen und solche über Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer.
- Erstinstanzliche Zivilsachen im Zusammenhang mit der Verwendung einer Software zur Steuerung des Motors und/oder der Abgaswerte von Kraftfahrzeugen.
- Erstinstanzliche Zivilsachen, in denen ein Widerspruch gegen einen Verteilungsplan (§§ 878 bis 882 ZPO), ein Aussonderungsrecht oder Absonderungsrecht (§§ 47 ff., 49 ff. InsO) im Wege der Klage geltend gemacht wird sowie erstinstanzliche Streitigkeiten aus der Anfechtung von Rechtshandlungen nach dem Anfechtungsgesetz und nach den §§ 129 ff. InsO sowie die Streitigkeiten, in denen ein Gläubiger im Wege der Klage zum Zwecke der Befriedigung die Nichtigkeit der Rechtshandlungen eines Schuldners – etwa als Scheingeschäft – geltend macht.
- Entschädigungssachen sowie Zwangsvollstreckungsbeschwerden und sonstige Beschwerden mit Ausnahme der von der 1. Zivilkammer und der 4. Zivilkammer zu bearbeitenden Beschwerden und Notarkostensachen sowie alle Beschwerden, die Amtspflichtverletzungen eines Notars zum Gegenstand haben.
- 6. Zivilkammer
Erstinstanzliche allgemeine Zivilsachen und solche aus Bank- und Finanzgeschäften, Versicherungsvertragsverhältnissen sowie aus Kapitalanlagesachen; Beschwerden in Betreuungssachen (RL 80) und die übrigen Beschwerden nach dem FamFG (RL 91), soweit sie nicht ausdrücklich einer anderen Kammer zugewiesen sind. - 7. Zivilkammer
Erst- und zweitinstanzliche Zivilsachen, in denen Handelssachen den Streitgegenstand bilden. - 10. Zivilkammer
Erst- und zweitinstanzliche Zivilsachen, in denen Handelssachen den Streitgegenstand bilden. - 11. Zivilkammer
Erstinstanzliche allgemeine Zivilsachen und solche aus Bau- und Architekten- und Ingenieurverträgen sowie Amts- und Notarhaftungssachen, auf Grund des Vertragshilfegesetzes anhängig werdende Sachen, für die das Landgericht in 1. Instanz zuständig ist, soweit nicht die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen gegeben ist. Nach dem Therapieunterbringungsgesetz anhängig werdende Sachen. - 1. Strafkammer
Schwurgerichtssachen und allgemeine Strafsachen. - 2. Strafkammer
Erst- und zweitinstanzliche Jugendstrafsachen und allgemeine Strafsachen. - 4. Strafkammer
Allgemeine erstinstanzliche Strafsachen. - 5. Strafkammer
Allgemeine erstinstanzliche Strafsachen und Schwurgerichtssachen als Auffangkammer. - 6. Strafkammer
Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte, sowie Verfahren, in denen Urteile der 4. oder 7. Strafkammer aufgehoben wurden. - 7. Strafkammer
Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte, sowie Verfahren, in denen Urteile der 6. Strafkammer aufgehoben wurden. - 8. Strafkammer
Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in Jugendsachen. - Strafvollstreckungskammer Trier
Die ihr nach dem Gesetz zugewiesenen Geschäfte insb. Entscheidungen gemäß §§ 462a, 463 StPO sowie Beschwerden nach § 109 StVollzG, soweit nicht die Zuständigkeit der auswärtigen Strafvollstreckungskammer in Wittlich begründet ist. - Auswärtige Strafvollstreckungskammer in Wittlich
Die ihr nach dem Gesetz zugewiesenen Geschäfte insb. Entscheidungen gemäß §§ 462a, 463 StPO sowie Beschwerden nach § 109 StVollzG.