Ein Autofahrer aus Gerolstein (Kläger) bekommt keinen Schadensersatz für die Beschädigung seines Pkw. Diese war entstanden, als er versuchte, einen anderen Verkehrsteilnehmer aus den Niederlanden (Beklagter) aufgrund eines Verkehrsverstoßes zur Rede zu stellen.
Das Amtsgericht Daun hatte mit Urteil vom 30.06.2015 (Az: 3b C 51/15) die Klage abgewiesen. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde aufgrund eines Hinweisbeschlusses der 1. Zivilkammer des Landgerichts vom 30.09.2015 (Az: 1 S 125/15) zurückgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts Daun ist damit rechtkräftig
Der Kläger befuhr am 26.08.2014 mit seinem Pkw die B 410 in Gerolstein in Richtung Prüm. Vor der Hochbrücke (Bahnüberführung) kam er auf der rechten Fahrspur an der Ampel vor der Hochbrücke zum Stehen. Neben ihm stand auf der Linksabbiegerspur der Beklagte. Als die Ampel auf Grün schaltete, überholte der Beklagte den Kläger und fuhr auf der Brücke weiter Richtung Prüm. Der Kläger überholte auf der Brücke nun seinerseits den Beklagten und zwang ihn mittels Abbremsen seines Pkw, ebenfalls anzuhalten. Der Kläger verließ sein Fahrzeug und begab sich zu der Fahrertür des Beklagten, um diesen anzusprechen. Das Amtsgericht Daun hat festgestellt, dass der Kläger versuchte, den Beklagten aus seinem Pkw zu ziehen. Daraufhin konnte der Beklagte die Fußbremse seines Pkw mit seinem Fuß nicht mehr halten. Der Pkw des Beklagten rollte auf den vorstehenden Pkw des Klägers und beschädigte diesen.
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts hat im Hinweisbeschluss vom 30.09.2015 darauf hingewiesen, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Kläger sei für den an seinem Pkw entstandenen Schaden allein verantwortlich, wenn der Pkw des Beklagten auf den Pkw des Klägers rolle, weil der Kläger versuche, den Beklagten aus seinem Pkw zu ziehen. Es bestehe auch keine Verpflichtung, den Pkw mittels der Handbremse zu sichern.