Bundesgerichtshof verwirft Revision in der Strafsache 8033 Js 14578/18.5 KLS

Mit Urteil vom 12. Dezember 2019 hat die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Trier den damaligen Angeklagten vom Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in die Bundesrepublik Deutschland in zwei Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Beweisaufnahme dessen Beteiligung an den angeklagten Taten nicht ergeben.

Die Staatsanwaltschaft Trier hatte dem ehemals Angeklagten zur Last gelegt, gemeinsam mit einem gesondert Verurteilten in einem Fall mindestens 4 Kilogramm Marihuana in die Bundesrepublik eingeführt, zunächst in Trier gelagert und nach Portionierung anschließend gewinnbringend veräußert zu haben. In einem weiteren Fall sollte er die Einfuhr von 100 Kilogramm Marihuana nach Trier organisiert, die Betäubungsmittel anschließend in einer Garage in Trier deponiert und in der Folgezeit jeweils Mengen von einem Kilogramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf entnommen haben.
 
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 23. März 2021 die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft Trier als unbegründet verworfen. Das Urteil vom 12. Dezember 2019 ist nunmehr rechtskräftig.
 

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