Ein Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Vergütung, wenn ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Assessor das Mandat ohne Kontrolle eines zugelassenen Rechtsanwalts führt.
Dies hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier durch Urteil vom 09.09.2015 im Rechtsstreit 5 O 259/14 entschieden.
Der Kläger, ein in Trier zugelassener Rechtsanwalt, beschäftigte in seiner Kanzlei einen früher selbst als Rechtsanwalt zugelassenen Zeugen, der seine Zulassung verloren hat. Die Beklagte beauftragte den Kläger mit der Vertretung in einem Scheidungsverfahren. Dieses wurde zumindest teilweise durch den Zeugen bearbeitet. Er führte die Gespräche mit der Klägerin, erarbeitete die Schriftsätze und unterschrieb sogar einen. Der Kläger unterschrieb dagegen nur die restlichen Schriftsätze und trat in einer mündlichen Verhandlung auf. Der Kläger begehrte nun Zahlung des für die Tätigkeit fälligen Honorars.
Die 5. Zivilkammer unter Vorsitz von Vorsitzenden Richter am Landgericht Specht wies die Klage wegen eines Verstoßes gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz ab. Sie sah es als bewiesen an, dass der Zeuge selbständig Rechtsdienstleistungen ohne Kontrolle durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erbrachte, ohne eine Erlaubnis zu besitzen. Insofern seien die Tätigkeiten des Zeugen nicht in die Arbeit eines Rechtsanwalts eingeflossen, sondern hätten diese ersetzt. Es habe auch keine wirksame Kontrolle über den von dem Zeugen verfassten Schriftverkehr gegeben.
Hintergrundinformationen:
Als Assessor wird ein Volljurist bezeichnet, der das 1. und das 2. juristische Staatsexamen bestanden hat.