Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier hat in einem Berufungsverfahren mit Urteil vom 4.8.2015 in dem Rechtsstreit 1 S 51/15 entschieden, dass ein Traktorfahrer, der auf einen bereits 10 bis 15 Sekunden auf der Fahrbahn stehenden Omnibus auffährt, verpflichtet ist, dem Busunternehmen den kompletten Schaden zu ersetzen.
Der beschädigte Omnibus war zunächst aus einer anderen Straße auf eine Bundesstraße eingebogen und hatte dort angehalten. Der Fahrer unterhielt sich mit einem anderen Busfahrer, der mit seinem Fahrzeug am gegenüberliegenden Fahrbahnrand stand. Der Traktorfahrer befuhr zeitgleich die Bundesstraße in Fahrtrichtung des abbiegenden Busses mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h und fuhr auf diesen auf.
Die 1. Zivilkammer hat das Verschulden des Traktorfahrers aufgrund der langen Haltezeit des Busses, der für den Traktorfahrer gut einsehbaren Fahrtstrecke und der Ausmaße des Busses als derart überwiegend angesehen, dass der beklagte Traktorfahrer sowie seine mitverklagte Haftpflichtversicherung den Schaden am klägerischen Bus vollständig ersetzen müssen. Demgegenüber lag aus Sicht der Kammer kein Verschulden des Busfahrers vor. Ein Anhalten sei zulässig gewesen. Es habe auch keine Verpflichtung bestanden, die Warnblinkanlage einzuschalten. Der Bus habe keine anderen Verkehrsteilnehmer durch sein Halten gefährdet, da er für jeden aufmerksamen Verkehrsteilnehmer gut erkennbar gewesen sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.