Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier hat mit Urteil vom 5.8.2015 in dem Rechtsstreit 5 O 68/15 festgestellt, dass eine politische Partei weder verpflichtet ist, jeden Eintrittswilligen aufzunehmen, noch die entsprechende Ablehnung inhaltlich zu begründen.
Die hierauf gerichtete Leistungsklage auf Aufnahme, die damit begründet wurde, der Kläger sehe sich durch das Verhalten der Beklagten an seinen Möglichkeiten zur Mitwirkung der politischen Gestaltung des Landes gehindert, wurde abgewiesen.
Gestützt wurde die Entscheidung auf § 10 Absatz 1 PartG, wonach die zuständigen Organe einer politischen Partei nach näherer Bestimmung ihrer Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden und die Ablehnung eines Aufnahmeantrages nicht begründet zu werden braucht.
Im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 29.7.1987, II ZR 295/86) vertritt die Kammer die Auffassung, dass die Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Ein Aufnahmezwang von Mitgliedschaftsbewerbern sei im Grundgesetz nicht vorgesehen und lasse sich weder aus dem Gebot der innerparteilichen Demokratie (Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG) noch aus dem Grundrechtskatalog (insbes. Art. 2 I, 5, 8, 9, 38 GG) ableiten. Vielmehr ergebe sich aus dem Grundrecht der Parteien- und Vereinigungsfreiheit (Art. 9, 21 Abs. 1 S. 2 GG) die Freiheit, mit einem bestimmten Bürger gerade nicht zusammenarbeiten zu wollen.
Nach Auffassung der Kammer ist der Kläger dadurch keineswegs die Möglichkeit einer politischen Betätigung genommen. Er kann sich um die Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei bemühen, selbst die Gründung einer politischen Partei oder Wählervereinigung betreiben oder auch außerhalb einer Parteimitgliedschaft an der politischen Willensbildung mitwirken.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung steht dem Kläger das Rechtsmittel der Berufung zu.