Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier hat mit Beschluss vom 12.5.2016 in dem Rechtsstreit 5 T 33/16 auf die Beschwerde eines Schuldners hin festgestellt, dass die Sonntags-, Feiertags und Wochenendzuschüsse zum Arbeitsentgelt unpfändbar sind, weil es sich um sog. Erschwerniszulagen handelt, die im Vollstreckungsverfahren besonders geschützt sind (§ 850 a Nr. 3 ZPO).
Während die Vorinstanz noch die Ansicht vertreten hat, die gesetzliche Regelung zum Schutz derartiger Zuschläge gegen den Gläubigerzugriff greife nur dann ein, wenn die Zulage nicht allein wegen des ungünstigen Zeitpunkts gewährt würde, zu dem die Arbeit erbracht werde, stellt die Kammer in der vorliegenden Entscheidung heraus, dass auch das flexibilisierte Arbeiten eine relevante Mehrbelastung nach sich ziehe. Der besondere gesetzliche Schutz der Erschwerniszulagen gegen den Gläubigerzugriff müsse daher auch in diesen Fällen greifen. Dies hatten zuvor unter anderem auch das Landgericht Hannover (Beschl. v. 21.3.2012, 11 T 6/12) und das Landgericht Stendal (Beschl. v. 6.3.2014, 257 IK 195/11) so gesehen.
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die hierzu vertretenen differenzierenden Ansichten (etwa LAG Hessen, Urt. v. 25.1.1988, 13 Sa 359/88) hat die Kammer die sog. Rechtsbeschwerde zugelassen. Die mitgeteilte Entscheidung ist daher nicht rechtskräftig.