Landgericht Trier: Private Krankenkasse ist nicht verpflichtet, Aufwendungen für in Luxemburg tätigen Heilpraktiker zu erstatten

Deutsche privat Krankenversicherte haben keinen Anspruch gegen ihre Krankenversicherung auf Erstattung von Aufwendungen an einem im Ausland tätigen Heilpraktiker, sofern dieser keine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz innehat.

Auf einen entsprechenden Hinweis der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 14.09.2015 im Rechtsstreit 1 S 123/15 hat der gegen seine private Krankenkasse klagende Versicherungsnehmer die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bitburg vom 29.06.2015 zurückgenommen. Das Amtsgericht Bitburg hatte die Klage mit derselben Begründung abgewiesen. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig.

Der Kläger hatte einen in Luxemburg tätigen Chiropraktiker mit chiropraktischen Leistungen beauftragt, der in Frankreich einen Doktor der Chiropraktik erworben hatte. Eine Erlaubnis nach dem deutschen Heilpraktikergesetz besaß er nicht. Die Versicherungsbedingungen der Beklagten sahen vor, dass nur Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden dürfen. Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes sind aber nach dem Beschluss des Landgerichts Trier nur solche, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz besitzen. Nicht maßgeblich sei, ob der als Heilpraktiker Tätige die Voraussetzungen zum Erhalt der Erlaubnis besitzen würde, es komme für die Erstattungsfähigkeit der Leistungen alleine auf die formelle Inhaberschaft der Erlaubnis an.

 

 

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