Sehr geehrte Damen und Herren,
die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Trier hat heute in der Strafsache 1 KLs 8043 Js 35720/23 ein Urteil mit folgendem Tenor gefällt:
„Es sind schuldig:
a) der Angeklagte M.
- des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls,
- des Diebstahls in 18 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung,
- des versuchten Diebstahls in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung,
b) der Angeklagte G.
- des Diebstahls in elf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung,
- des versuchten Diebstahls in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung.
Es werden verurteilt:
a) der Angeklagte M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten,
b) der Angeklagte G. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus dem Vermögen der Angeklagten wird wie folgt angeordnet:
- in Höhe von 4750,33 € gesamtschuldnerisch aus dem Vermögen beider Angeklagten,
- darüber hinaus in Höhe von 5102,50 € aus dem Vermögen des Angeklagten M..“
Das Urteil ist hinsichtlich des Angeklagten G. rechtskräftig, hinsichtlich des Angeklagten M. nicht.
Wegen Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die Pressemitteilung vom 10.06.2024 Bezug genommen.