„Die Angeklagten sind schuldig der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Sie werden wie folgt verurteilt:
Der Angeklagte P. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren,
der Angeklagte T. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.“
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigefügte Pressemitteilung verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Eric Becker
Richter am Landgericht
Landgericht Trier
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