Durch Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Hermeskeil vom 24. Mai 2019 wurde die Angeklagte T. wegen Beleidigung in zwei Fällen, wobei sie in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen handelte, und wegen übler Nachrede in 3 tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen à 100 Euro verurteilt.
Auf die Berufung der Angeklagten hin hat die 1. Kleine Strafkammer des Landgerichts Trier mit Urteil vom 9. Februar 2021 das Urteil des Amtsgerichts Hermeskeil vom 24. Mai 2019 dahingehend abgeändert, dass die Angeklagte wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie wegen übler Nachrede in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt wurde. Um Übrigen wurde die Berufung der Angeklagten verworfen.
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat mit Beschluss vom 7. Juni 2021 die Revision der Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil vom 9. Februar 2021 ist nunmehr rechtskräftig.