Oberlandesgericht Koblenz verwirft Revision in der Strafsache 8033 Js 114444/14

Das Strafverfahren wurde im Juni 2019 auf eine Revision der Staatsanwaltschaft Trier hin durch das Oberlandesgericht Koblenz zur nochmaligen Entscheidung an das Landgericht Trier zurückverwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Verfahrensablaufs wird auf die Pressemitteilung vom 15. Juli 2020 Bezug genommen.

Die 1. Kleine Strafkammer hat mit Urteil vom 14. Juli 2020 die Verurteilung des Angeklagten wegen Volksverhetzung im Schuldspruch bestätigt, das Urteil des Amtsgerichts Trier jedoch im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt wird. Von diesen gelten 20 Tagessätze als vollstreckt. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Angeklagte, in der Annahme der Anwesenheit von Asylbewerbern, diese innerhalb seiner Redebeiträge durch die Herstellung von Assoziationen auf die Stufe von Sklaven und Affen gestellt habe; dies durch die Verwendung von Begriffen wie „Baumwollpflücker“ oder „Bananen“. Außerdem seien in diesem Gesamtkontext Aussagen wie „Deutschland den Deutschen“, „Asylbetrüger raus“ und „weißes Europa“ festzustellen. Die Äußerungen des Angeklagten seien geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.

Die Revision des Angeklagten hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz mit Beschluss vom 8. April 2021 als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil vom 14. Juli 2020 ist nunmehr rechtskräftig.

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