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Erstinstanzliche Verfahren vor den Strafkammern in der 19. Kalenderwoche 2022

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  1. Neu beginnende Strafverfahren

Allgemeiner Hinweis: Der Inhalt der Sachverhaltsschilderung basiert auf der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und spiegelt womöglich nicht den aktuellen Stand des Verfahrens wieder.

1. Strafverfahren 2a KLs 8027 Js 24876/21 jug (2) – 1. Große Jugendkammer (Vorsitz: VRLG Köhler)

Termine:

09. und 12.05.2022, jeweils 09.00 Uhr

Erster Termin:

09.05.2022

Weitere Termine:

19.05.2022, 09.06.2022, 14.06.2022, 21.06.2022

Gegenstand des Verfahrens:

Geiselnahme u. a.

Verteidiger lt. Anklageschrift:

Rechtsanwalt Schaffarczyk, Trier
Rechtsanwältin Düpre, Trier
Rechtsanwalt Dr. Roggenfelder, Trier

 

Die Staatsanwaltschaft Trier wirft dem Angeklagten S. als Heranwachsendem und dem Angeklagten U. vor, sich u. a. der Geiselnahme und der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben. Den Angeklagten werden folgende Taten zur Last gelegt:

 

1) Der Angeklagte S. sei am 08.05.2021 mit dem A. und einer weiteren unbekannten Person im Stadtgebiet von Trier unterwegs gewesen, wo es zu einer Auseinandersetzung mit T. und C. gekommen sei. Der Angeklagte und seine Begleiter sollen als Fußgänger eine Straße überquert haben, obwohl die Ampel für den C. grün gezeigt habe. C. habe mit seinem Fahrzeug eine Vollbremsung einleiten müssen. Der C. habe zunächst aus dem Auto heraus über den Vorfall zu sprechen versucht. Schließlich sei er aus seinem Fahrzeug ausgestiegen. Auch der T. habe sein Fahrzeug angehalten und sei aus diesem ausgestiegen. Es soll zu einer verbalen Auseinandersetzung zunächst zwischen A. sowie C. und T. gekommen sein. Die Auseinandersetzung sei eskaliert und sei zu einer Rangelei gekommen. Währenddessen habe sich der Angeklagte S. zunächst hinter einem Baum versteckt. Schließlich habe er sein Versteck verlassen, ein zur Abwehr von Tieren vorgesehenes Pfeffergel gezogen und dieses dem T aus 1,5 bis 2 m Entfernung ins Gesicht gesprüht. T. habe Schmerzen erlitten und sei im Krankenhaus behandelt worden.

 

2) In der Nacht des 26.08.2021 auf den 27.08.2021 habe sich der Angeklagte S. mit dem Angeklagten U. und zwei weiteren Personen in seine Wohnung in Konz begeben, um dort Betäubungsmittel zu konsumieren. Dort habe er 300 g Marihuana-Blüten, rund 150 Ecstasy-Tabletten und 300 g MDMA-Kristalle aufbewahrt. In Anwesenheit der anderen habe er die Marihuana-Blüten in Griptütchen zu je 20 € verpackt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt soll der Angeklagte S. sich entschlossen haben, sich zukünftig als Betäubungsmittelhändler zu verdingen.

 

3) Im weiteren Verlauf des Abends habe der Zeuge S. gegen 1.00 Uhr dem Angeklagten S, dem Angeklagte U. und dem Zeugen G. gegenüber bestätigt, bisexuell zu sein. Die Angeklagten sollen ihn daraufhin beschimpft und mitgeteilt haben, keinen Kontakt mehr mit ihm zu wünschen. Der Zeuge S. habe versucht die Wohnung des Angeklagten S. zu verlassen, was die Angeklagten S. und U. nicht zugelassen haben sollen. Sie sollen zunächst verlangt haben, dass der Zeuge alle gemeinsamen Fotos auf seinem Handy lösche. Der Angeklagte U. habe zudem gedroht, den Zeugen S. „kaputtzuschlagen“, falls er dem nicht nachkomme. Aufgrund der aggressiven Stimmung habe der Zeuge S. erneut versucht die Wohnung zu verlassen, woran ihn die Angeklagten weiterhin gehindert haben sollen.

Gegen 3.00 Uhr habe der Zeuge S. begonnen, Fotos zu löschen. Der Angeklagte U. habe dem Angeklagten S. gegenüber erklärt, dass sie den Zeugen S. umbringen sollten, da dieser zu viel wisse. Der Angeklagte S. habe sich hiermit einverstanden erklärt, woraufhin der Angeklagte U. ein Küchenmesser geholt haben soll und auf den Zeuge S. zugegangen sei. Der Zeuge G. habe sich jedoch vor den Zeugen S. gestellt, woraufhin der Angeklagte U. das Messer weggelegt habe. Der Zeuge S. habe die Drohungen sehr ernst genommen und Todesangst erlitten. Anschließend soll der Zeuge S. weiteren Aufforderungen, Fotos von seinem Handy zu löschen, nachgekommen sein. Weitere Versuche die Wohnung zu verlassen sollen die Angeklagten unterbunden haben.

Um 4.00 Uhr soll die Gruppe die Wohnung des Angeklagten S.  verlassen haben, wobei sie den Zeugen S. weiterhin in ihrer Kontrolle behalten haben sollen. Der Angeklagte U. habe dem Zeugen S. ins Gesicht gespuckt und ihn mit den anderen zusammen hin und her geschubst und festgehalten. Gegen 4.20 Uhr sei die Gruppe zurück in die Wohnung des Angeklagten S. gegangen. Dort sollen die Angeklagten verlangt haben, dass der Zeuge S. sein Handy auf die Werkseinstellungen zurücksetzt. Um der Aufforderung Nachdruck zu verleihen, sollen sie ihm Schläge angedroht haben. Der Zeuge S. sei der Aufforderung gefolgt. Anschließend habe der Angeklagte S. das Handy des Zeugen an sich gerissen und geäußert, dass dieses jetzt ihm gehöre. Schließlich habe er das Handy zurückgegeben, die SIM-Karte jedoch einbehalten. Im Anschluss sollen die Angeklagten S. und U. den Zeugen S. mit Faustschlägen und Tritten traktiert haben. Gegen 6 Uhr habe die Gruppe den Zeugen S. gehen lassen.

 

4) Am 25.09.2021 soll der Angeklagte nachts und am frühen Morgen mit mehreren unbeteiligten Personen, darunter einem Polizeibeamten, Streit angefangen und die Personen dabei u. a. mit Faustschlägen ins Gesicht attackiert haben. Eine Person habe er in der Bahnhofshalle von Trier durch Tritte mit dem beschuhten Fuß gegen den Oberschenkel und Wade zu Boden gebracht, wo er sodann kurze Zeit auf sie eingetreten habe.

Schließlich sei der Angeklagte von der Polizei gestellt worden. Der Festnahme habe er sich durch Tritte und Schläge zu widersetzen versucht.

 

Beide Angeklagten sind bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten und befinden sich derzeit in Untersuchungshaft.

 

2. Strafverfahren 5 Kls 8016 Js 12609/21 – 3. Große Strafkammer (Vorsitz: VRLG Hardt)

Termine:

09. und 12.05.2022, jeweils 09.30 Uhr

Erster Termin:

09.05.2022

Weitere Termine:

-

Gegenstand des Verfahrens:

Schwerer Raub

Verteidiger lt. Anklageschrift:

Rechtsanwältin Gallien, Trassem
Rechtsanwalt Knodel, Düren

 

Die Staatsanwaltschaft Trier wirft dem Angeklagten vor, sich am 20.06.2017 und 23.06.2017 in Neustadt am Rübenberge und Trier des schweren Raubes strafbar gemacht zu haben.

 

Der Angeklagte soll im Jahr 2016 oder 2017 in Litauen den gesondert verfolgten S. kennen gelernt haben. Der S. soll dem Sohn des Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von 3.000 € geschuldet haben. Da S. nicht in der Lage gewesen sei, den Betrag zurückzuzahlen, habe der Angeklagte dies ausgenutzt und den S. angewiesen, seine Schulden bei ihm „abzuarbeiten“.

 

Im Juni 2017 habe der Angeklagten den S. nach Deutschland geschickt. Dort habe S zusammen mit O. und D. S., die der Angeklagte auf ähnliche Wiese wie den S. angeworben haben soll, in Neustadt am Rübenberge auf Anweisung des Angeklagten einen Juwelier überfallen sollen.

Der Angeklagte habe S., O. und D. S. mit einem Auto am Vormittag des 20.06.2017 zu einem Juwelier in Neustadt am Rübenberge gefahren. Er habe sie angewiesen, das Juweliergeschäft unter Vorhalt einer Spielzeugwaffe zu überfallen und insbesondere hochpreisige, in der Auslage ausgestellte Armbanduhren zu entwenden. Er soll jedem von ihnen konkrete Handlungsanweisungen erteilt haben.

Während der Angeklagte selbst im Auto verblieben sei, seien S., O. und D. S. gegen 11 Uhr in das Juweliergeschäft gegangen. O. habe eine echt aussehende Spielzeugpistole vorgehalten und diese auf im Laden befindliche Kundinnen sowie eine Verkäuferin gerichtet. Der D. S. habe zudem in seinem Rucksack zur Überwindung möglicher Gegenwehr ein Beil und Pfefferspray mitgeführt. Einer Angestellten des Juweliergeschäfts sei es gelungen, einen Alarm auszulösen. S., O. und D. S. seien daraufhin ohne Beute geflüchtet. Der D. S. habe von Passanten festgehalten werden können, die anderen Tatbeteiligten seien entkommen.

Der Angeklagte habe dem O. und dem S. im Anschluss erklärt, dass sie erneut Überfälle ausführen müssten, bis ihre Schulden abgearbeitet seien. Der S. habe sich zunächst geweigert, bei weiteren Taten mitzumachen. Daraufhin habe der Angeklagte ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen, woraufhin der S. – wie vom Angeklagten beabsichtigt – schließlich nachgegeben und in die Begehung weiterer Raubüberfälle eingewilligt habe.

 

Auf Anweisung des Angeklagten seien S. und O. am Folgetag mit dem Zug nach Trier gefahren. Dort seien sie am 22.06.2017 eingetroffen, wo sie den Angeklagten und die gesondert verfolgte D. getroffen haben sollen. Im Verlauf dieses Tages soll der Angeklagte mit S. und O. ein Juweliergeschäft in Trier ausgekundschaftet haben. Auch hier habe der Angeklagte S. und O. wieder konkrete Anweisungen erteilt. Gegen 11.30 Uhr sollen O. und S. das Juweliergeschäft betreten und O. auf eine Mitarbeiterin eine täuschend echt aussehende Pistole gerichtet haben. Währenddessen habe S. die Auslagen im Schaufenster entwendet. Er habe Uhren im Wert von 110.210 € an sich genommen. Der O. habe zwei weitere Mitarbeiterinnen durch den Vorhalt der Pistole dazu bewegt, sich auf den Boden zu setzen. Eine Mitarbeiterin habe er mit Reizgas angesprüht. Schließlich sei es O. und S. gelungen, mit der Beute zu flüchten.

 

Der Angeklagte ist in Österreich bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten und befindet sich derzeit in Untersuchungshaft.

 

3. Strafverfahren 5 KLs 8031 Js 35118/21 – 3. Große Strafkammer (Vorsitz: VRLG Hardt)

Termine:

10.05.2022, 09.30 Uhr

Erster Termin:

10.05.2022

Weitere Termine:

-

Gegenstand des Verfahrens:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Verteidiger lt. Anklageschrift:

Rechtsanwältin Gallien, Trassem
Rechtsanwalt Dr. Roggenfelder, Trier

 

Der Angeklagte soll zum vorbezeichneten Tatzeitpunkt mit einem Fahrzeug aus Belgien kommend Betäubungsmittel (790,4 Gramm Marihuana) nach Deutschland eingeführt haben. Gegen 21 Uhr soll er auf der Bundesautobahn 60, Anschlussstelle Steinebrück, polizeilich kontrolliert worden sein. Aufgrund eines im Raum stehenden Verdachts eines Vergehens nach dem Aufenthaltsgesetz sei der Angeklagte auf Anweisung der Polizei mit seinem Fahrzeug einem Dienstwagen hinterher zum Bundespolizeirevier in Prüm gefahren. Auf dem Parkplatz dort habe er versucht, sich heimlich der Betäubungsmittel zu entledigen. Die Beamten sollen dies bemerkt und die Betäubungsmittel sichergestellt haben.

Daneben soll sich der Angeklagte ohne über eine Aufenthaltsrechtliche Erlaubnis zu verfügen seit dem 16.03.2021 ununterbrochen im Schengen-Gebiet aufgehalten haben.

 

Der Angeklagte ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und befindet sich derzeit in Untersuchungshaft.

 

4. Strafverfahren 1 Ks 8032 Js 21315/21 – 1. Schwurgerichtskammer (Vorsitz: VRinLG Schmitz)

Termine:

12.05.2022, 13.00 Uhr

Erster Termin:

12.05.2022

Weitere Termine:

16.05.2022, 20.05.2022, 08.06.2022, 29.06.2022

Gegenstand des Verfahrens:

Versuchter Totschlag u. a.

Verteidiger lt. Anklageschrift:

Rechtsanwalt Schaffarczyk, Trier
Rechtsanwältin Sommer, Trier
Rechtsanwalt Kullmann, Mainz

 

Die Staatsanwaltschaft Trier legt dem Angeklagten C. zu Last, sich am 31.07.2021/01.08.2021 in Trier und andernorts der Gefährdung des Straßenverkehrs, der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen, einem versuchten Totschlag, einer gefährlichen Körperverletzung, einer Urkundenfälschung sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht zu haben. Dem Angeklagten D. wirft sie eine Strafvereitelung vor. Dem liegt nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

 

In den Abendstunden des 31.07.2021 habe der Angeklagte C. gegen 21.15 Uhr mit einem PKW Audi A6 das Stadtgebiet Trier befahren, u. a. die Südallee und die Ostallee. Zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrzeug weder amtlich zugelassen noch haftpflichtversichert gewesen. In Täuschungsabsicht habe der Angeklagte C. an dem Fahrzeug ein für dieses nicht verausgabtes französisches Kennzeichen angebracht.

Kurz nach 21 Uhr habe der Angeklagte C. zusammen mit seinem Beifahrer A. an der Ampelanlage Südallee in Höhe des Hallenbades den dort mit dem Fahrzeug Golf VII GTI haltenden Angeklagten D. getroffen. Im Fahrzeug des D. soll sich die Beifahrerin und Eigentümerin des Golfs, K., befunden haben. Alle Beteiligten sollen eng miteinander befreundet gewesen sein.

Sowohl beim Ampelstart als auch bei Durchfahrt der Unterführung in Fahrtrichtung Ostallee habe der vor dem Angeklagten C. fahrende Angeklagte D. mehrere kurze Beschleunigungs-/Bremsmanöver mit aufheulendem Motor durchgeführt. Der Angeklagte C. habe sich hiervon angestachelt gefühlt und das vom Angeklagten D. geführte Fahrzeug im Verlauf der Ostallee überholt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Auf Höhe des Landesmuseums habe diese 105-115 km/h betragen. Nachdem der Angeklagte C. mit seinem Fahrzeug die Gartenfeldstraße passiert habe, soll er wenige Meter vor der Aral-Tankstelle einen zu diesem Zeitpunkt die Ostallee überquerenden Fußgänger nach einer kurzen Notbremsung mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 70 km/h erfasst haben. Der Geschädigte sei frontal auf die Motorhaube aufgeladen und ein Stück mitgeführt worden. Schließlich sei er im Bereich der Ausfahrt der Aral-Tankstelle zum Liegen gekommen. Aufgrund der Wucht des Aufpralls habe der Geschädigte teilweise die Windschutzscheibe des Fahrzeugs durchschlagen. Der Geschädigte habe schwerste, lebensgefährliche Verletzungen am ganzen Körper erlitten.

Angesichts der innerörtlichen Verhältnisse, der beginnenden Dämmerung und dem verkehrswidrigen und rücksichtlosen Streben nach höchstmöglicher Geschwindigkeit habe der Angeklagte C. zumindest billigend in Kauf genommen, bei einer Kollision mit einem Menschen diesen tödlich zu verletzen.

 

Unmittelbar nach der Fahrt habe der Angeklagte C. seine Fahrt fortgesetzt und sei geflüchtet. Er habe das Unfallfahrzeug auf einem Privatgrundstück der Familie des Angeklagten D. zwischen Bäumen und Büschen versteckt.

 

Der Angeklagte D. soll die Unfallstelle – ohne anzuhalten – passiert haben, um den Angeklagten C. zu unterstützen. Er soll den Angeklagten C. vom Abstellort des Unfallfahrzeugs abgeholt haben. Gemeinsam habe man sich sodann in der Wohnung eines Dritten verborgen. Den Beifahrern sollen die Angeklagten aufgegeben habe, der Polizei gegenüber keine Meldung zu tätigen. In der Folge sollen sie Überlegungen angestellt haben, wie man eine Unfallbeteiligung bestmöglich verbergen könne. Noch im Verlauf der Nacht sollen sie zu dem Versteck zurückgekehrt und Motorhaube und Heckklappe des Unfallfahrzeugs demontiert und das Fahrzeug mit Vlies abgedeckt haben, um ein Auffinden zu verhindern. Nichtsdestotrotz haben Polizeibeamten das Fahrzeug am Morgen des 01.08.2021 entdeckt.

 

Die Angeklagten sind bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten und befinden sich derzeit in Untersuchungshaft.

 

  1. Fortsetzungsverhandlungen

1. Strafverfahren 1 KLs 5 Js 503/20 – 1. Große Strafkammer (Vorsitz: VRinLG Schmitz)

Termine:

10. und 13.05.2022, jeweils 10.00 Uhr

Erster Termin:

19.04.2022

Weitere Termine:

20.05.2022, 08.06.2022, 10.06.2022, 29.06.2022, 01.07.2022

Gegenstand des Verfahrens:

Verbrechen nach § 29a BtMG

 

2. Strafverfahren 4 KLs 8031 Js 31975/21 – 4. Große Strafkammer (Vorsitz: VRLG Dr. Becker)

Termine:

11.05.2022, 09.00 Uhr

Erster Termin:

04.05.2022

Weitere Termine:

20.05.2022, 08.06.2022, 10.06.2022

Gegenstand des Verfahrens:

Verbrechen nach § 30a BtMG

 

3. Strafverfahren 5 KLs 8031 Js 8719/21 – 3. Große Strafkammer (Vorsitz: VRLG Hardt)

Termine:

11.05.2022, 09.30 Uhr

Erster Termin:

05.05.2022

Weitere Termine:

19.05.2022, 09.06.2022, 20.06.2022, 28.06.2022

Gegenstand des Verfahrens:

Verbrechen nach § 29a BtMG

 

4. Strafverfahren 1 Ks 8032 Js 35057/20 – 1. Schwurgerichtskammer (Vorsitz: VRinLG Schmitz)

Termine:

12.05.2022, 09.00 Uhr

Erster Termin:

19.08.2021

Weitere Termine:

25.05.2022, 31.05.2022

Gegenstand des Verfahrens:

Mord u. a.

 

5. Strafverfahren 4 KLs 8022 Js 24812/20 (2) – 4. Große Strafkammer (Vorsitz: VRLG Dr. Becker)

Termine:

13.05.2022, 09.00 Uhr

Erster Termin:

19.01.2022

Weitere Termine:

16.05.2022                        

Gegenstand des Verfahrens:

Vergewaltigung u. a.

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