Urteil im sog. Cyberbunkerverfahren

Verurteilung der Angeklagten zu Haftstrafen

Nach 79 Verhandlungstagen hat die 1. Große Jugendkammer des Landgerichts Trier am 13. Dezember 2021 in dem Strafverfahren Az. 2a KLs 5 Js 30/15 jug ein Urteil verkündet.

Sie hat die Angeklagten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung für schuldig befunden und zu folgenden Haftstrafen verurteilt: Den Angeklagten X. zu 5 Jahren und 9 Monaten, den Angeklagten R. zu 2 Jahren und 6 Monaten, den Angeklagten X. O. zu 4 Jahren und 3 Monaten, den Angeklagten Y. O. zu 2 Jahren und 8 Monaten, den Angeklagten F. zu 3 Jahren, den Angeklagten Z. zu 2 Jahren und 4 Monaten, die Angeklagte B. zu 3 Jahren und den Angeklagten J. zu einem Jahr. Die Vollstreckung der Strafe des Angeklagten J. wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wurden die Angeklagten freigesprochen.

Die Kammer hat weiterhin die Einziehung des Wertes von Taterträgen in das Vermögen der Angeklagten angeordnet und zwar hinsichtlich des Angeklagten X. in Höhe von 867.875,95 Euro, des Angeklagten R. in Höhe von 58.030,- Euro, des Angeklagten X. O. in Höhe von 54.708,32 Euro, des Angeklagten F. in Höhe von 30.450,- Euro, des Angeklagten Z. in Höhe von 32.626,09 Euro, der Angeklagten B. in Höhe von 40.132,27 Euro, des Angeklagten J. in Höhe von 9.009,86 Euro und der Einziehungsbeteitigten C. GmbH in Höhe von 748.462,66 Euro, wobei in Höhe dieses Betrages der Angeklagte X. und die Einziehungsbeteiligte C. GmbH als Gesamtschuldner haften.

Die Kammer hat es als erwiesen angesehen, dass die Angeklagten in einer unterirdischen Bunkeranlage in Traben-Trarbach ein Daten- und Rechenzentrum in Form eines so genannten „Bulletproof-Hosting“ betrieben haben, dessen Ziel es gewesen sei, für seine Kunden, komme was wolle („no matter what“), online zu sein. Es seien sowohl legale als auch illegale Inhalte gehostet worden. Von letzterem hätten die Angeklagten X., X. O., Y. O., F., Z und J. auch positive Kenntnis gehabt. Diese Kenntnis hätten sie zu unterschiedliche Zeitpunkten unter anderem über die Bearbeitung von „Abuse-Mails“ erlangt bzw. über Anfragen seitens der Behörden im Rahmen von Ermittlungsverfahren gegen ihre Kunden, welche von den Angeklagten entweder überhaupt nicht oder verspätet beantwortet worden seien.
Eine Verurteilung der Angeklagten B. stützte die Kammer darauf, dass diese - schon früh in die Gemeinschaft eingebunden - die Zahlungseingänge der Kunden überprüft und dem Angeklagte X. gemeldet sowie erwiesenermaßen häufig die Homepage des Daten- und Rechenzentrums besucht habe. Hierüber habe sie Kenntnis von dem Geschäftsmodell, insbesondere der „no matter what“-Politik, erlangt.

Von dem Vorwurf der Beihilfe zu den mehr als 249.000 Straftaten unterschiedlicher Art, hauptsächlich unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln, hat die Kammer die Angeklagten freigesprochen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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