Urteil im sog. Schleuserverfahren

Verurteilung der Angeklagten zu Haft- und Geldstrafen

Nach 36 Verhandlungstagen hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Trier am 12. Mai 2021 in dem Strafverfahren Az. 8031 Js 9574/19 ein Urteil verkündet.

Sie hat den Angeklagten G. des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 24 Fällen, wovon es in 11 Fällen beim Versuch blieb, ferner des Diebstahls, der Verabredung zu einem Verbrechen des Wohnungseinbruchdiebstahls, der Bestechung in zwei Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen für schuldig befunden. Im Übrigen wurde er freigesprochen. Gegen ihn wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verhängt.

Den Angeklagten K. hat sie wegen des bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen sowie der Verabredung zu einem Verbrechen des Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.

Den Angeklagten M. hat sie wegen der Verabredung zu einem Verbrechen des Wohnungseinbruchdiebstahls sowie der Hehlerei zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt. Im Übrigen wurde er freigesprochen.

Die Kammer sah die Vorwürfe der Anklage überwiegend als erwiesen an. Hinsichtlich der Vorwürfe des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften erfolgte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO.

Das Urteil ist für den Angeklagten M. rechtskräftig.

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