Urteil im Strafverfahren „DarkMarket“ – 1 KLs 5 Js 503/20

Der Angeklagte J. K. ist schuldig der bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mir unerlaubten Besitz und Führens einer nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstands. Er ist ferner schuldig der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 1.498 Fällen, wobei es sich in 460 Fällen um nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln handelte. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Darüber hinaus wird seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Vor Beginn der Maßregel sind 2 Jahre und 6 Monate der Strafe zu vollstrecken.

Die Angeklagte C. K. ist schuldig der bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Sie ist ferner schuldig der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 1.498 Fällen, wobei es sich in 460 Fällen um nicht geringe Mengen handelt.
Sie wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Die sichergestellten Betäubungsmittel […] werden eingezogen.
Das sichergestellte Fahrzeug […], das Butterflymesser, das Smartphone […], das Smartphone […], das MacBook A2251 sowie die USB-Sticks Scandisk 32 GB und 128 GB werden eingezogen.

 

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird in Höhe von 2.744.138,52 Euro aus dem Vermögen der Angeklagten gesamtschuldnerisch angeordnet.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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