Die 4. Große Jugendkammer hat die Angeklagten L. P. und F. des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit einem versuchten Diebstahl und des Weiteren der versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in drei Fällen und jeweils tateinheitlich dazu eines versuchten Diebstahls und in einem Fall in weiterer Tateinheit einer Sachbeschädigung für schuldig befunden. Der Angeklagte L. P. wurde darüber hinaus wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie verbotenen Umgangs mit Waffen verurteilt.
Gegen den Angeklagten L. P. wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren, gegen den Angeklagten F. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verhängt.
Die heranwachsende Angeklagte P. wurde der Beihilfe zur versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Diebstahl in jeweils drei Fällen, in einem Fall zudem der tateinheitlichen Beihilfe zur Sachbeschädigung für schuldig befunden. Im Übrigen (Fall 1) wurde sie freigesprochen.
Gegen sie wurde ein Dauerarrest von 14 Tagen angeordnet, welcher durch die erlittene Untersuchungshaft als vollstreckt gilt.
Die Kammer sah die Vorwürfe der Anklage überwiegend als erwiesen an. Eine Bandenabrede sowie eine Täterschaft der Angeklagten P. konnten allerdings nicht nachgewiesen werden.
Das Urteil ist für die Angeklagte P. rechtskräftig.