Verfahren bezüglich eines Hangrutsches in Kirf im Saargau aus dem Jahr 2011 vor dem Landge-richt Trier abgeschlossen

Im Januar 2011 ereignete sich bei Kirf ein Hangrutsch, durch den der Straßenoberbau der Bundesstra-ße 407 auf einer Länge von 50 Metern zerstört wurde. Die Beklagten sind Eigentümer eines im Hang-bereich gelegenen Hausgrundstücks. Sie wurden von Seiten der Klägerin, dem Land Rheinland-Pfalz, für die Verursachung des Hangrutsches mitverantwortlich gemacht. Zur Begründung berief sich die Klägerin darauf, dass wegen einer durchgeführten Vertiefung auf diesem Grundstück bei Errichtung eines Wohnhauses durch die Beklagten die Standfestigkeit des Hanges beeinträchtigt worden sei.

Die 5. Zivilkammer der Landgerichts Trier entschied nunmehr mit Urteil vom 08.03.2017, dass der Klägerin gegen die Beklagten ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zusteht und eine Entschädigung wegen der Folgen der vorgenommenen Vertiefung von den Beklagten zu leisten ist. Die 5. Zivilkammer kam jedoch, sachverständig beraten, zu dem Ergebnis, dass die zuvor bestehende Standfestigkeit des Hanges geringer als klägerseits angenommen war. Deshalb stufte es den Verursachungsbeitrag der Beklagten als geringer ein und gab der Klage nur teilweise statt.

Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.

Soweit in einem Parallelverfahren 5 O 191/14 ein weiterer Grundstückseigentümer in Anspruch ge-nommen wurde, ist dieses Verfahren wegen einer gütlichen Einigung der Parteien beendet.

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