Die 5. Zivilkammer der Landgerichts Trier entschied nunmehr mit Urteil vom 08.03.2017, dass der Klägerin gegen die Beklagten ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zusteht und eine Entschädigung wegen der Folgen der vorgenommenen Vertiefung von den Beklagten zu leisten ist. Die 5. Zivilkammer kam jedoch, sachverständig beraten, zu dem Ergebnis, dass die zuvor bestehende Standfestigkeit des Hanges geringer als klägerseits angenommen war. Deshalb stufte es den Verursachungsbeitrag der Beklagten als geringer ein und gab der Klage nur teilweise statt.
Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.
Soweit in einem Parallelverfahren 5 O 191/14 ein weiterer Grundstückseigentümer in Anspruch ge-nommen wurde, ist dieses Verfahren wegen einer gütlichen Einigung der Parteien beendet.