Wichtige Informationen zurVermeidung der Ausbreitung des Coronavirus (SARS – CoV 2) – Auswirkungen auf den Dienst- und Sitzungsbetrieb der Justiz

Dem Landgericht Trier sowie den Amtsgerichten des Bezirks ist es in den letzten Wochen gelungen, den Bürgerinnen und Bürgern weiterhin eine funktionierende Justiz zur Verfügung zu stellen. Insbesondere fanden unaufschiebbare Gerichtsverhandlungen weiterhin statt.

Ab dem 4. Mai 2020 werden die Gerichte des Bezirks den Sitzungsbetrieb wieder ausweiten. Zum Schutz aller Besucherinnen und Besucher sowie aller Bediensteten haben die Gerichte des Bezirks entsprechende Anordnungen zur Einhaltung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen (zum Beispiel Wahrung der Mindestabstände; Tragen eines Mund-Nase-Schutzes etc.) getroffen. So sind in sämtlichen Gerichtsgebäuden die allgemeinen Schutz- und Abstandsregelungen sowie die Hygieneregeln einzuhalten. Der Zutritt zu öffentlichen Sitzung ist im Rahmen der – durch Infektionsschutzmaßnahmen eingeschränkten – Saalkapazitäten stets gewährleistet. Der Einlass zu Terminen erfolgt in der Regel allerdings erst zur Terminstunde.

Aufgrund der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten kann es hierzu keine vollumfänglich bezirkseinheitliche Regelung geben. Die für das jeweilige Gericht geltenden Bestimmungen können Sie jederzeit auf der jeweiligen gerichtsinternen Homepage abrufen. Hier finden Sie regelmäßig auch nützliche Formulare.

Bitte prüfen Sie in jedem Einzelfall, ob der Besuch des Gerichts erforderlich ist oder ob Ihr Anliegen telefonisch bearbeitet werden kann. Wir sind für Sie zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten telefonisch erreichbar.

Für das Amts- und Landgericht Trier gelten ab dem 5. Mai 2020 die nachfolgenden Zutrittsbedingungen:

1. Sollte bei Ihnen eine Infektion mit dem Coronavirus diagnostiziert worden sein oder Sie bzw. jemand in Ihrem direkten privaten Umfeld als Verdachtsfall anzusehen sein, dürfen Sie das Gerichtsgebäude nicht betreten. Ein Verdachtsfall liegt vor, wenn

  • Sie Husten, Schnupfen, Halskratzen, Fieber, Durchfall, Atemprobleme oder gar eine Lungenentzündung haben oder
     
  • Sie Kontakt zu einer Person mit einer Erkrankung durch das Coronavirus hatten. Wenden Sie sich in diesen Fällen bitte frühzeitig unter Angabe des Aktenzeichens an das Gericht, um das weitere Vorgehen zu klären.

2. Der Zutritt zum Gebäude des Amts- und Landgerichts wird im Übrigen nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung gewährt.

Ausnahmen:
Von dieser Anordnung ausgenommen sind folgende Personenkreise:

a. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte/Notare und Notarinnen (etc.) sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihres jeweiligen Amtes bzw. ihrer jeweiligen Tätigkeit.

b. Zu einem Termin geladene Haupt- (z.B. Kläger, Beklagte, Angeklagte etc.) und Nebenbeteiligte (z.B. Zeugen, Sachverständige etc.) eines laufenden Zivil- oder Strafverfahrens, eines Verfahrens in Familiensachen oder in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie eines Vollstreckungsverfahrens. Bitte beachten Sie, dass der Einlass zum Termin grundsätzlich erst 15 Minuten vor Terminstunde erfolgt.

c. Bürgerinnen und Bürger, die einen Antrag bei der Rechtsantragsstelle anbringen möchten.

d. Bürgerinnen und Bürger, die als Zuschauer/-innen an einer öffentlichen Hauptverhandlung oder an einem Versteigerungstermin teilnehmen möchten.

3. Jede/r Besucher/in hat sich vor Betreten des Gebäudes die Hände zu desinfizieren.

4. Jede/r Besucher/in hat nach Betreten des Gebäudes zu anderen Besuchern/Besucherinnen einen Mindestabstand von 1.5 Metern zu wahren. Dies gilt insbesondere in den Wartebereichen des Gerichts.

5. Jede/r Besucher/in hat nach Betreten des Gebäudes einen Mund-Nase-Schutz in Form einer Mundschutzmaske oder einer vergleichbaren Schutzbekleidung zu tragen.

6. Die Veränderung der Bestuhlung im Wartebereich sowie im Sitzungssaal ist untersagt.

7. Zuschauer*innen einer öffentlichen Hauptverhandlung haben im Sitzungssaal zunächst einen Mundschutz in Form einer Mundschutzmaske oder einer vergleichbaren Schutzbekleidung zu tragen. Abweichenden Anordnungen des/der Vorsitzenden ist unverzüglich Folge zu leisten.

8. Für den Fall, dass diesen Anordnungen keine Folge geleistet wird, können Sie aus dem Gebäude verwiesen werden.

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