Mit Urteil vom 3. Mai 2019 hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier die Klage eines Dieselfahrers abgewiesen. Nachdem bereits das Oberlandesgericht Koblenz die Berufung des Klägers mit Urteil vom 2. Dezember 2019 (Az. 12 U 804/19) zurückwies, hat auch der Bundesgerichtshof die Klageabweisung mit Urteil vom 30. Juli 2020 (Az. VI ZR 5/20) bestätigt.
Der Kläger hatte im August 2016 einen VW Touran Match mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5, erworben. Der Motor war mit einer Software versehen, die die Abgasrückführung steuerte und dazu führte, dass das System erkannte, wenn das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auf die dabei entstehenden Schadstoffemissionen getestet wurde. Dann schaltete es in einen Modus „1“, der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit verbunden einen geringeren Ausstoß an Stickoxiden bewirkte.
Vor dem Erwerb hatte die Beklagte am 22. September 2015 in einer Pressemitteilung die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189 informiert. Zudem teilte sie mit, dass sie daran arbeite, die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen.
Nachdem bereits das Landgericht Trier Ansprüche des Klägers unter anderem aus § 826 BGB („Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung“) mit der Begründung ablehnte, dass die Beklagte bereits Monate vor Abschluss des Kaufvertrages den Einbau der Software offenbart hatte, hat der Bundesgerichtshof diese Auffassung nunmehr bestätigt. Käufer, die erst nach Änderung des Verhaltens der Beklagten ein Fahrzeug erworben haben, wurde ein sittenwidriger Schaden nicht zugefügt.
Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshof ist hier abrufbar: www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020101.html